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Narrenrecht im Karneval

Alaaf und Helau: Urteile rund um den Karneval

In der ausgelassenen Faschingszeit kommt es immer wieder zu kleinen, aber auch größeren Schadensfällen. Über ein paar Begebenheiten zum Schmunzeln aber auch ernst zu nehmende Ratschläge informiert der Versicherungsmakler René Strauß.

Alkohol

Dass man seinen Pkw nach feuchtfröhlichem Feiern stehen lassen sollte, ist selbstverständlich. Allerdings haben nicht nur Autofahrer mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sie zu tief ins Glas geschaut haben. Auch Radfahrer, die sich nach einer munteren Zechtour auf ihr Stahlross schwingen, können Punkte in Flensburg kassieren und im Extremfall sogar den Auto-Führerschein verlieren! Ein Radfahrer, der mit mindestens 1,6 Promille erwischt wird, muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 19 B 1692/99) zum so genannten "Idiotentest", bei dem er nachzuweisen hat, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Gelingt ihm das nicht, so verliert er seine Fahrerlaubnis.

Auch alkoholisierte Fußgänger leben nicht ungefährlich. Wer im angetrunkenen Zustand unterwegs ist und zu Schaden kommt, der bleibt nicht selten auf demselben sitzen. In einem vom Landgericht Gera (Az.: 4 O 1292/01) entschiedenen Fall war ein Fußgänger auf dem Heimweg von einer Zechtour eine Böschung hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt. Zu dem Unfall war es gekommen, als sich der Angetrunkene zum Urinieren an einen Zaun lehnte, der daraufhin umfiel. Die Richter befanden, dass der Eigentümer des Zauns keine Vorkehrungen dagegen treffen musste, dass sich jemand daran abstützen und den Abhang hinabfallen könnte. Im übrigen sei dem Verunglückten ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten. Er habe die Unfallfolgen selbst zu tragen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg können Fußgänger, die stark alkoholisiert durch die Straßen gehen und dabei angefahren werden, sogar den Anspruch auf die Auszahlung ihrer Unfallversicherung verlieren (Az.: 13 O 611/00).

Lärm

Anwohner müssen den mit einem Karnevalsumzug verbundenen Lärm nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt hinnehmen (Az.: 15 G 401/99). Dies gelte selbst dann, wenn bei dem bunten Treiben Lärmspitzen von über 70 Dezibel erreicht würden. Auch das Amtsgericht Köln hat Verständnis für feiernde Jecken. Lärmbeeinträchtigungen beim Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, seien üblich und müssten akzeptiert werden. Gastwirte seien bei Faschingsfeiern nicht verpflichtet, Lärmbelästigung in ihrem Lokal durch drastischere Maßnahmen als die Ermahnung der Gäste zu unterbinden (Az.: 532 OWI 183/96). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz gehört Karneval zum heimatlichen Brauchtum, weshalb damit verbundener Lärm bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sei (Az.: 1 L 141/02).

Faschingsmuffel können nur den Aschermittwoch herbei sehnen. Mit einer Klage gegen all den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie keine Chance. Lärmbelästigungen beim Karneval - insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag zum Faschingsdienstag - müssen laut einem Urteil des AG Köln (AZ: 532 OW/138/96) hingenommen werden.

Unfälle bei Karnevalsveranstaltungen

Auch im Fasching sollte man beim Feiern ein Mindestmaß an Vorsicht walten lassen. Wer bei Umzügen oder Karnevalssitzungen verunglückt, kann nicht immer auf Schadenersatz hoffen. So hat das Landgericht Trier entschieden, dass die Veranstalter eines Karnevalsumzugs nicht für alle denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden können. Eine Frau, die beim Rosenmontagsumzug durch einen Schuss aus einer so genannten Weinbergskanone ein Knalltrauma erlitten hatte, scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage gegen den Veranstalter. Zwar sei dieser verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zum Schutz der Zuschauer zu treffen, so die Richter. Gegen laute Geräusche beim Rosenmontagszug hätten sich die Zuschauer aber selbst zu schützen, zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand, so das Urteil (Az.: 1 S 18/01).

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln haften Veranstalter einer Karnevalssitzung auch nicht für jeden Sturz. Sie hätten Gänge und Treppen zwar während der Sitzung sauber zu halten, um Unfälle zu verhindern. Dagegen seien sie nicht verpflichtet, den Boden auch am Ende der Veranstaltung, wenn die Besucher bereits zum Ausgang strömten, noch zu reinigen (Az.: 19 U 7/02). Dies sei auch gar nicht durchführbar. Ein Besucher, der beim Verlassen einer Karnevalsfeier in der „Kölnarena“ auf einer Bierlache ausgerutscht war, scheiterte deshalb mit seiner Schadenersatzklage gegen den Veranstalter. Die Richter wiesen darauf hin, dass Besucher einer solchen Feier auch keine hundertprozentige Sicherheit verlangen könnten. Bei Massenveranstaltungen im Fasching müsse man sich der typischen Risiken bewusst sein und sich auf diese einstellen.

Karnevalsumzug

Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug zuschauen möchte, sollte einkalkulieren, dass von den Festwagen mitunter Bonbons geworfen werden. Wird man von einer solchen süßen Nascherei schmerzhaft getroffen und entsteht ein Schaden, kann man keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem Veranstalter durchsetzen. Diese bittere Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht Trier (AZ: 1 S 18/01), dessen Schneidezahn nach einem Bonbon-Treffer brach.

Will man vor der Teilnahme an dem Umzug noch den Magen stärken, ist beim Verlassen der Wohnung darauf zu achten, dass der Herd ausgeschaltet wurde. Das Haus eines Familienvaters, der Faschingskrapfen gebacken hatte, ging während seiner späteren Abwesenheit in Flammen auf. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (AZ: 1 U 30/98) wiesen die Richter darauf hin, dass Fett auf dem Küchenherd nicht ungefährlich sei, und der Versicherungsnehmer deshalb besonders aufmerksam sein müsse, andernfalls die Hausrat- und Gebäudeversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet sei.


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